Rechtssicherheit
von
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Preisangabeverordnung, Grundpreis, Endpreis, Sonderpreise

Preise richtig darstellen – Die Preisangabenverordnung

Onlineshop-Betreiber haben eine Reihe an Gesetze und Verordnungen zu beachten. Jede Nachlässigkeit oder Unkenntnis lässt das Abmahnrisiko steigen. Eine wichtige Regelung, die jeder Onlineshop beachten muss, ist die Angabe der dargestellten Preise und der sie enthaltenden Bestandteile. In diesem Zusammenhang ist die Kenntnis der Preisangabenverordnung (PAngV) vorteilhaft, deren Aufgabe es ist, sämtliche Endverbrauchspreise so transparent wie möglich darzustellen. Wir stellen Ihnen die wichtigsten Punkte kurz vor und erklären was zu beachten ist.



Hintergrund der Preisangabenverordnung

Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern auszuzeichnen sind. Verbraucher sind in dem Fall immer Letztverbraucher oder Endkunden. Insofern Ihr Onlineshop für jeden zu erreichen ist und auch Preisangaben enthält, so müssen sich Händler an die PAngV richten. Die einzige Ausnahme ist, wenn Sie Waren oder Dienstleistungen an gewerbliche Kunden verkaufen und private Endkunden keinen Zugang zum Angebot haben. Letzteres lässt sich durch einen passwortgeschützten Bereich realisieren.


In der Preisangabenverordnung wurde darauf geachtet, dass dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben wird, Preise zu vergleichen. Die Urheber der Verordnung haben zwei Preisbestandteile als obligatorisch angesehen: Den Endpreis und den Grundpreis. Der Endpreis ist jener Preis, der die gesetzliche Mehrwertsteuer zu dem Produkt enthält und endgültig ist. Der Grundpreis hingegen, dient dem eigentlichen Vergleich. Er ist immer der auf eine bestimmte Menge herunter gebrochene Preis, also EUR / 100 ml, EUR / kg, EUR je Stück etc.


Den gesamten Text der Verordnung können Sie online bei Gesetze im Internet einsehen.

Die Preisangabe im Onlineshop

Endpreis

Als Endpreis wird jener Preis bezeichnet, den der Käufer letztendlich an Verkäufer bezahlt. Dieser Endpreis ist immer brutto und enthält also sämtliche weiteren Preisbestandteile wie Mehrwertsteuer, Zölle und Einfuhrumsatzsteuer. Im Onlineshop ist dieser Endpreis noch von den Versandkosten zu trennen, die der Kunden meistens noch zusätzlich bezahlen muss (siehe unten). Der Endpreis ist gut sichtbar anzubringen und darf keine Zweifel einräumen, dass dieser Preis variabel ist. Onlineshops verwenden hierzu in der Regel eine fette Schreibweise sowie eine größere Schriftgröße, die sich von der Produktbeschreibung abhebt. Obwohl der Wert brutto sein muss, wird empfohlen immer dazuzuschreiben, dass die Mehrwertsteuer bereits enthalten ist, z.B. „inkl. MwSt.“.


Das trifft selbstverständlich nur Onlinehändler, die nicht zur Kleingewerberegelung optiert sind und Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müssen. Kleingewerbetreibende gem. §19 UStG sollten diesen Zusatz unter keinen Umständen verwenden, da dies sonst eine Irreführung ist und durch das unlauterer-Wettbewerb-Gesetz zur Abmahnung führen kann. Kleinunternehmer sollten daher ihre Preise auch so kennzeichnen, dass Verbraucher erkennen, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird und der ausgezeichnete Preis ein Endpreis ist. Siehe hierzu auch: Leitfaden zur Mehrwertsteuer, hier finden Sie auch eine mögliche Formulierung.

Grundpreis

Die meisten Produktpreise müssen zusätzlich zum Endpreis auch noch mit einem Grundpreis deklariert werden. Der Grundpreis ist genauer formuliert der Preis bezogen auf eine Mengeneinheit. Zulässige Mengeneinheiten sind dabei Kilogramm, Liter, Kubikmeter, Meter und Quadratmeter. Verkaufen Sie beispielsweise einen Sack Blumenerde mit 50 Litern für 9,95 EUR, so muss der Grundpreis immer in EUR je Litern, also 0,199 EUR/L, angegeben werden.


Um dem Verbraucher die Preiszusammensetzung sowie die Vergleichbarkeit zu vereinfachen, ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis zu setzen. Der Grundpreis muss ebenso wie der Endpreis die Umsatzsteuer bereits enthalten.


In der Preisangabenverordnung findet sich folgender Wortlaut zum Grundpreis:


Wer Letztverbrauchern […]Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises […] anzugeben. (§2 Abs. 1 PAngV)


Es gibt – wie häufig – natürlich auch Ausnahmen, bei denen Onlinehändler auf die Grundpreisangabe verzichten dürfen. Hierzu zählen beispielsweise Produktangebote, die als Set angeboten werden (z.B. 1 Flasche Olivenöl, 1 Flasche Balsamico, 1 Packung Salz) oder Waren die pro Verkaufseinheit weniger als 10 ml Nennvolumen enthalten.



Preisangabe bei Sonderpreisen

Händler nutzen Sonderpreise meist aus zwei Gründen: Einerseits können tatsächlich reduzierte Preise helfen, Überkapazitäten im Lager loszuwerden; andererseits werden Sonderpreise auch als reines Marketinginstrument genutzt, in dem einen Kunden signalisiert wird, dass die Ware besonders günstig ist. Gerade Letzteres traf berechtigterweise den Unmut des Gesetzgebers, da einige Händler dauerhaft ihre Produkte über einen langen Zeitraum mit Sonderpreisen ausgezeichnet hatten. Beispielsweise neigen viele Konkurrenten Händler abzumahnen, die so genannte „Statt“-Preise verwenden.


Auch durchgestrichene Preise werden gern verwendet, da sie beim Kunden natürlich unweigerlich günstige Preise signalisieren. Durchgestrichene Preise sind grundsätzlich nicht verboten, allerdings muss sichergestellt werden, dass der Verbraucher nicht irregeführt wird. Eine Irreführung könnte es beispielsweise sein, wenn im Onlineshop ein Preis über mehrere Monate durchgestrichen ist und nicht näher erläutert, um welchen Preis es sich eigentlich handelt. Durchgestrichene Preise sind man häufig in Verbindung mit UVP-Preisen, Konkurrenzpreisen sowie mit eigenen ehemaligen Preisen. Bezieht sich der durchgestrichene Preis auf die eigenen Angebote, so gilt, dass die der Shopbetreiber die Preise auch tatsächlich zuvor verlangt hat. Händler sollten allerdings nicht auf die Idee kommen, die Preise kurzfristig anzuheben, um sie im Anschluss mit einem durchgestrichenen Preis zu versehen. Auch solche Aktionen können abmahnungsgefährdet sein, da sie dem Gesetz vor unlauteren Wettbewerb (UWG) widersprechen. Eine gute weiterführende Übersicht zu durchgestrichenen Preisen findet sich auf der Website von IT-Recht-Kanzlei.

Angabe der Versandkosten

Bei der Angabe der Versandkosten gibt es zwei Möglichkeiten: versandkostenfreie Lieferung und Preiszuschlag durch fixe oder variable Versandkosten. Je nachdem, welche Art Sie in Ihrem Onlineshop verwenden, sollten Sie Ihren Kunden klarmachen, ob und in welchem Umfang Versandkosten anfallen. In der Preisangabenverordnung findet sich in §1 Abs. 2 folgender Inhalt:


Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.


Insofern Sie Ihren Kunden kostenlosen Versand anbieten, sollten Sie den Passus „versandkostenfreie Lieferung“ auch erwähnen. Erheben Sie Versandkosten, so müssen diese für Ihre Kunden einfach und schnell nachzuvollziehen sein. Eine eigene Seite mit Darstellung der Versandkosten ist genauso obligat, wie die Kennzeichnung der Versandkosten auf den Warenkorb- bzw. Bestellseiten. In der Preisauszeichnung können Sie beispielsweise nach der Mehrwertsteuerangabe folgenden Passus verwenden:


inkl. MwSt., inkl. Versand


inkl. MwSt., zzgl. Versand


Verwenden Sie den Passus “zzgl. Versand“, so sollte das Wort Versand einen direkten Link zur Versandkostenseite enthalten.


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Kommentare zum Thema

onlineshop-basics | 02.05.2013 03:57

Hallo w_leibach,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Bei Flüssigkeiten wie Wein, sollten Sie den Grundpreis bezogen auf 1 Liter angeben. Demnach müssen Sie den Wert nicht herunterbrechen, sondern auf 1 Liter normieren.

Wenn der Endpreis für 0,75 Liter beispielsweise 5 EUR beträgt, so ist der Grundpreis 6,66 EUR pro 1 Liter.

Viele Grüße


w_leibach | 02.05.2013 03:47

Hallo, eine gute Zusammenfassung, wie ich finde. Ich hätte jedoch eine Fragen zu Volumenangaben die nur einem Bruchteil entsprechen. Ich möchte Wein verkaufen, wobei nur Flaschen 0,75 L und 0,2 L angeboten werden. Auf welchen Wert soll es dann heruntergebrochen werden? Würde mich über eine Antwort freuen. Danke w_leibach


fruit_paradise | 08.05.2013 01:00

Die Preisangabenverordnung sollte man in der Tat beachten. Ich hatte die Grundpreisangaben nicht auf dem Schirm gehabt und wurde eine halbes Jahr später fleißig abgemahnt.


Jürgen | 31.05.2014 01:24

Guten Tag, ich wüsste gern, ob Webshop-Betreiber ihre Preise frei festlegen können. Meistens werden ja die UVPs der Hersteller zurundegelegt und die Preisauszeichnungen entsprechend dargestellt. Ich kenne jedoch Fälle, wo diese unterboten werden, ohne dass dies in irgendeiner Weise gekennzeichnet wäre. So weiß man nicht, wie der Preis zustandkommt. Ich freue mich auf Eure Antworten. Jürgen


onlineshop-basics | 02.06.2014 03:54

Hallo Jürgen,

insofern keine konkreten Vertraglichkeiten bezüglich einer Preisbindung gemacht werden, hat der Händler prinzipiell freie Hand in der Preisgestaltung.

Wenn Händler mit UVP werben, müssen sie sich auch an die jeweilige UVP des Herstellers halten. Werden die UVP niedriger angesetzt, als sie tatsächlich sind, kann das durchaus zu Rechtsstreitigkeiten führen, da einerseits die Verbraucher getäuscht werden und die Händler sich andererseits einen wettbewerbswidrigen Vorteil erschleichen.

Viele Grüße, Torsten


Viktoria | 06.04.2017 05:03

Hallo, wie sieht es auf Übersichtsseiten aus? Ich zeige mehrere Produkte und habe rechts meinen "Einkaufszettel" und dadrunter den Button "zum Warenkorb". Kann ich die Angabe "zzgl. MwSt." bei den Preisen unter jedem Produkt entfernen und es stattdessen unter den Button "zum Warenkorb" notieren? Es würde sich alles auf einer Seite befinden. Zudem habe ich statt Produktunterseiten eine Art Pop-Up, muss der Preis mit den Angabe dort wiederum mit einem "zzgl. MwSt." versehen werden oder zählt es noch zur Übersichtsseite?

Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihre Hilfe im Voraus,
Viktoria



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