Finanzen und Steuern
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Mehrwertsteuer, MwSt für Versandkosten, Mehrwertsteuer Onlineshop

Leitfaden zur Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer muss im Online-Shop richtig gekennzeichnet sein, da sonst die Gefahr einer Verbrauchertäuschung besteht, die unter Umständen teuer werden kann. Onlinehändler müssen die jeweils gültigen Mehrwertsteuersätze, die für ihre Produkte jeweils gelten, kennzeichnen. Außerdem muss vermerkt werden, ob die Mehrwertsteuer im ausgezeichneten Preis bereits enthalten ist oder nicht. Als Unternehmer sollten Sie zumindest wissen, welche Mehrwertsteuer für Ihre Produkte gilt und wie nachrangige Servicedienstleistungen, wie z.B. Verpackung und Versand, berechnet werden müssen.

Was ist die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer ist plakativ gesprochen eine Konsumsteuer, die jeder Konsument der ein Produkt oder eine Dienstleistung kauft zunächst an das Unternehmen, bei dem das Produkt erworben wurde, bezahlt. Der Unternehmer ist im Anschluss verpflichtet, diese Mehrwertsteuer als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Der Unternehmer hingegen kann die Mehrwertsteuer, die er beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen zunächst bezahlt, beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Er zahlt dementsprechend immer die Differenz aus einbehaltener Mehrwertsteuer und geltend gemachter Vorsteuer. Ausgenommen von dieser Regel sind Unternehmer, die zur Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG optiert haben.


Die rechtlichen Aspekte der Mehrwertsteuer werden im Umsatzsteuergesetz (UStG) behandelt. Mehrwertsteuereinnahmen stellen für Bund, Länder und Kommunen die wohl höchste Einnahmequelle dar.

Mehrwertsteuer als Kleinunternehmer

Bei der Anmeldung Ihres Unternehmens können Sie wählen, ob Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen wollen. In § 19 Umsatzsteuergesetz sind für Kleinunternehmen, die Umsätze bis zu 17.500 Euro im Kalenderjahr haben, Erleichterungen vorgesehen. Der Vorteil den Kleinunternehmer geltend machen können ist, dass Sie Ihren Kunden keine Mehrwertsteuer berechnen müssen. Folglich muss der Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen. Der Nachteil ist im Umkehrschluss, dass Sie sämtliche Mehrwertsteuer, die beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen bezahlt wird, nicht vom Finanzamt als Vorsteuer zurückfordern können.


Gemäß Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Sie Ihren Kunden deutlich machen, dass es sich um Endpreise handelt. In der Regel geschieht das z.B. durch den Zusatz „inkl. 19 % MwSt.“. Da Sie nun allerdings keine Mehrwertsteuer auszeichnen, wäre das eine Irreführung der Verbraucher und im Zweifel wettbewerbswidrig. In dem Fall müssen Sie eine Formulierung finden, die es Ihren Kunden verständlich macht, dass Ihre Preise bereits Endverbraucherpreise sind. Dies kann z.B. durch folgende Formulierung geschehen:

„Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erhebe ich keine Mehrwertsteuer und weise sie somit nicht aus. Alle im Onlineshop genannten Preise, dazu zählen auch die Kosten für Liefer- und Versandkosten, sind Endpreise.“

Mehrwertsteuersätze

In Deutschland lauten die beiden wichtigsten Mehrwertsteuersätze 19 Prozent und 7 Prozent. Im Kern sind alle Produkte und Dienstleistungen die eine so genannte Zolltarifnummer haben, dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent zuzuordnen. Eine aktuelle Übersicht darüber, welche Produkte und Dienstleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen bietet immer das aktuelle Umsatzsteuergesetz. Dort werden unter Anlage 2 (ziemlich am Ende des Dokuments) alle entsprechenden Waren aufgelistet.


Kategorie:Produkte
pflanzliche ErzeugnissePflanzen, Gemüse, Wurzeln, Knollen, Ölsamen, genießbare Früchte, Kräuter wie Rosmarin, Beifuß oder Basilikum, Getreide, Kaffee, Tee, Nüsse, Futterpflanzenteile wie Stroh und Spreu, Margarine
PrinterzeugnisseBücher, Broschüren, Zeitungen (außer Anzeigenblättern), Bilderbücher, Zeichen- und Malbücher, Noten, kartographische Werke, Briefmarken)
Medizinische WarenRollstühle, orthopädische Apparate, künstliche Gelenke, Prothesen, Geräte für Schwerhörige, Herzschrittmacher
SammlungsgegenständeFossilien, biologische (d.h. zoologische oder biologische) Präparate, Mineralien, Münzen die kursungültig sind, Münzen aus unedlen Metallen, bestimmte Münzen aus Edelmetallen
Kunstgegenständeseit 01.01.2014 nicht mehr ermäßigt


Update: Aufgrund von EU-Richtlinien werden Kunstgegenstände seit dem 01.01.2014 nicht mehr dem ermäßigten Steuersatz zugeordnet. Sie enthalten seit dem Tag folglich den vollen Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. (Danke an @Maik)


Eine Besonderheit sind Waren, die mit einem Mehrwertsteuersatz von 10,7 Prozent geregelt sind. Das betrifft z.B. landwirtschaftliche Unternehmen, deren Ziel es ist, Pflanzen, Pflanzenteile und mitunter auch tierische Erzeugnisse wie Dünger zu produzieren. Diese Mehrwertsteuer bezeichnet man auch als Durchschnittssteuer. Dieser Satz betrifft in der Regel nur den Einkauf, d.h. dass Sie beim Verkauf Ihren Kunden diejenige Mehrwertsteuer berechnen müssen, die gemäß Umsatzsteuergesetz bindend ist.

Gerade Gründern von Onlineshops ist es dringend empfohlen einen Blick in die Anlage zu, welche Mehrwertsteuersätze anzuwenden sind. Insofern Sie beispielsweise höhere Mehrwertsteuersätze auszeichnen als nötig, verschenken Sie mitunter wertvolle Gewinnmarge. Das Finanzamt würde sich in diesem Falle freuen.



Mehrwertsteuer auf Verpackung und Versand

Gerade im Versandhandel fallen Kosten für Verpackung und Versand an. Viele Shopbetreiber berechnen Ihren Kunden pauschale Versandkosten. Für die Kennzeichnung der Mehrwertsteuer ist hier jedoch einiges zu beachten, da Versandkosten keine eigentlichen Produkte sind, sondern eine Dienstleistung bzw. ein Service. Im Fachjargon sind Versandkosten unselbständige Nebenkosten, was so viel bedeutet, als dass die Mehrwertsteuer der Versandkosten sich an den versandten Produkten orientieren. Versenden Sie ausschließlich Waren, die einen MwSt.-Satz von 19 % aufweisen, so beträgt die Mehrwertsteuer der Versandkosten ebenfalls 19 Prozent. Im Gegenzug sind Versandkosten, bei denen Produkte die mit 7 Prozent besteuert sind, folglich mit diesem Mehrwertsteuersatz zu behandeln.


Interessant wird es jedoch, wenn Sie Artikel verkaufen, die sowohl 19 Prozent als auch 7 Prozent MwSt. aufweisen. Hier gehen die Meinungen teilweise auseinander. Zunächst muss betrachtet werden, welches Produkt den höheren Wert hat. Einige Onlinehändler berechnen für die Versandkosten dann den Mehrwertsteuersatz, der für die Summe der Produkte gilt, die wertmäßig am meisten versendet werden. D.h. beträgt Gesamtwert der Produkte mit 7 % 60 % des Gesamtwertes der Bestellung, so betragen die Versandkosten auch 7 %. Mitunter tendieren auch Steuerberater dazu, die Mehrwertsteueranteile der Versandkosten nach den Anteilen zu splitten. Diese sehr aufwändige Art, würde aber dazu führen, dass bei gemischten Produkten immer erst die Anteile berechnet werden müssten. Sind 60 % mit einem MwSt.-Satz von 7 % so, würden 60 % der Versandkosten auch 7 % MwSt. betragen; die restlichen 40 % der Versandkosten würden dann mit 19 % besteuert werden. Insofern Sie einen Steuerberater zur Hand haben, sollten Sie diesen Punkt genauer besprechen, um spätere Missverständnisse aus dem Weg zu gehen. Auch spielen diese unterschiedlichen Sätze eine Rolle bei der Kalkulation der Versandkosten.


Die Mehrwertsteuer im Ausland

Viele Onlineshops versenden auch ins Ausland. Insofern der Käufer ein Privatkunde ist, müssen Sie zunächst beachten, wohin die Ware gesendet werden soll. Versenden Sie die Waren ins Ausland innerhalb der europäischen Union, so wird die Mehrwertsteuer normal auf der Rechnung ausgewiesen und Ihrem Kunden berechnet. Versenden Sie die Waren allerdings außerhalb der EU, so entfällt die Mehrwertsteuer.


Ist Ihr Kunde ein Unternehmenskunde, so ist Ihr Kunde in der Regel von der deutschen Umsatzsteuer befreit und Sie müssen keine Mehrwertsteuer ausweisen. Der Unternehmer ist dann den Umsatzsteuerregeln seines Landes unterworfen. Erwerben Sie übrigens Waren aus dem europäischen Ausland, so muss diese eingangs mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz versteuert werden. Diese Steuer können Sie sich jedoch gleichzeitig vom Finanzamt wieder als Vorsteuer zurückholen, so dass es sich hierbei um ein Nullsummenspiel handelt.


Generell benötigen Sie eine so genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Sie Waren ins Ausland verkaufen.

Berechnungshinweise für Shop-Betreiber

Einige Unternehmer machen zu Beginn Fehler bei der Berechnung des Mehrwertsteueranteils. Die Berechnung von Netto zu Brutto ist meist problemlos, da lediglich 19 Prozent bzw. 7 Prozent aufgeschlagen werden müssen. Die Fehler passieren meist im umgekehrten Fall, nämlich bei der Berechnung des Mehrwertsteuersatzes von Brutto zu Netto. Vom Brutto-Wert dürfen hier nicht einfach 19 Prozent oder 7 Prozent abgezogen werden, da sonst zu viel Mehrwertsteuer berechnet werden würde. Ein fiktiver Bruttopreis von 17,85 EUR (bei 19 % MwSt.) entspricht nämlich immer 119 % des Ausgangswertes. Die Berechnung muss also durch folgenden Dreisatz durchgeführt werden: 17,85 / 119 x 100 = 15,00 EUR. Bei einem Mehrwertsteuersatz von 7 % entspräche der Bruttopreis 107 % des Nettopreises. Die Formel muss also auf 17,85 / 107 x 100 abgeändert werden, wobei das Ergebnis, also der reine Nettoanteil 16,68 EUR betragen würde. Die Mehrwertsteuer in dem Fall beträgt 1,68 EUR.


Umsatzsteuer für digitale Produkte (ab 2015)

Der Vollständigkeit halber möchten wir die ab 2015 aufkommende Problematik beim Verkauf digitaler Produkte erwähnen. Ab dem Zeitpunkt müssen nämlich Onlinehändler, die digitale Güter wie Ebooks oder Downloads anbieten, die Umsatzsteuer in dem Land abführen, aus dem der Kunde kommt.


Stammt der Kunde also aus Österreich, so ist die Merhwertsteuer einerseits gesondert in der Preisdarstellung anzugeben - was für viele Shopsysteme derzeit übrigens noch recht problematisch sein dürfte. Andererseits muss die Umsatzsteuer dann an das zuständige Finanzamt in Österreich abgeführt werden - was zu einer verstärkten Bürokratie führen dürfte, insofern die Händler viele Kunden aus dem EU-Ausland haben.


Artikel-Update: 25.10.2014


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Kommentare zum Thema

Marie | 19.09.2014 11:32

muss an Versandkosten versteuern wüsste ich gerne noch lg


Stefan | 13.02.2014 03:19

Super Artikej, genau danach habe ich gesucht :-)


Maik | 09.09.2015 10:00

Beitrag zur ermäßigten Besteuerung von Kunstgegenständen veraltet? Neuregelung ab 01.01.2014?


Bernt | 05.03.2015 09:49

Hallo, schön erklärt. Wie sieht es denn mit Portokosten bei Versand innerhalb der EU an Endverbraucher ohne VAT-Nr. aus? Muss da auch die Mehrwertsteuer auf die Portokosten ausgewiesen werden?


Michael | 04.06.2017 08:37

Das ist doch ein Witz mit der Umsatzsteuer für verschiedene Länder.. wollen die uns wahnsinnig machen oder ??


Katharina Landini | 21.05.2017 03:22

Lieben Dank für den Artikel, hab dazu noch eine Frage, wenn ich ein Buch mit 7% und ein Spiel mit 19% zu einem Set vereine, hat das Set dann zusammen x% oder hat es dann 2 Mehrwertseuersätze? Wie berechne ich das dann? HILFE :(



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