Rechtssicherheit
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Produkthaftung, ProdHaftG, CE-Kennzeichen, Haftung für Online-Händler

Kurz erklärt – Das Produkthaftungsgesetz

Viele Onlineshop-Betreiber fragen sich, in welchem Fall sie für fehlerhafte Produkte gegenüber ihren Kunden haften. Die Haftung meint damit nicht den Austausch eines mangelhaften Produktes im Garantiefall, sondern eher, wenn für ein Produkt die nötigen Sicherheitsstandards nicht eingehalten wurden. Sämtliche Haftungsfragen, die z.B. durch die Gesundheitsgefährdung, Tötung oder Sachschäden eines Produktes auftreten können, sind im Produkthaftungsgesetz geregelt. Die häufig angenommene Vermutung, dass nur der Hersteller eines Produktes für Produktmängel haftbar gemacht werden kann, trifft allerdings nicht immer zu.




Der Inhalt des Produkthaftungsgesetzes

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) regelt in erster Linie die Haftung eines Herstellers bei mangelhaften bzw. fehlerhaften Produkten. Die Regelung umfasst dabei vor allem die Schutzgüter Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz kann ein Geschädigter dem Hersteller nur auf zivilrechtlichem, nicht jedoch auf strafrechtlichem Weg durchführen. Schadensersatz für mangelhafte Produkte kann grundsätzlich nur von Privatverbrauchern, nicht jedoch von Unternehmen geltend gemacht werden. Der Beweis bzw. der Nachweis das ein Schaden tatsächlich von jenem Produkt ausgehen, hat grundsätzlich der Geschädigte zu erbringen.

Wann haftet der Onlineshop-Betreiber?

Grundsätzlich haftet immer der Hersteller für Produktschäden. Die grundsätzliche Frage, die jedoch gestellt werden muss, ist wer denn eigentlich Hersteller ist. Hersteller ist nicht automatisch immer der Produzent. Hersteller können darüber hinaus auch Lieferanten, Importeure oder der Händler als Quasihersteller sein. Quasihersteller ist ein Händler dann, wenn auf einem Produkt, welches er in seinem Onlineshop verkauft, seine Marke, sein Unternehmensname oder andere Kennzeichen, die mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden können, versehen sind.


Die Höhe der Haftungssummen im Haftungsfall richten sich je nach Schadensfall. Bei Sachschäden, die durch ein Produkt entstanden sind (z.B. durch fehlerhafte Lichterketten, die eine Wohnung in Brand setzen) beträgt die Haftungssumme unbegrenzt, obwohl eine Selbstbeteiligung von 500,00 EUR besteht. Bei gesundheitlichen Schäden hat der Hersteller, der den Produktfehler verursacht hat, die vollen Heil- und Behandlungskosten zu bezahlen sowie die darauf eventuell folgenden Verdienstausfälle zu ersetzen. Zudem kann der Geschädigte eine Schmerzensgeld und die Kosten für Folgebehandlungen einfordern.

Beispiel Elektronikprodukte

Verkauft ein Onlineshop Elektronikprodukte, ganz gleich welcher Art, so hat der Betreiber darauf zu achten, dass die Produkte auch die entsprechenden Sicherheitsstandards einhalten. Sämtliche Elektrogeräte bzw. Elektronikprodukte müssen vom Hersteller auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit geprüft werden. Wenn ein Onlinehändler Elektronikprodukte aus dem Inland zum Weiterverkauf bezieht, muss er im Prinzip auf die CE-Kennzeichnung achten. Dies gilt vor allem dann, wenn das Produkt noch nicht vorher Inverkehr gebracht worden ist. Onlinehändler, die Elektronikprodukte z.B. aus dem nichteuropäischen Ausland importieren und Ihrem Onlineshop verkaufen, sind erstmalige Inverkehrbringer und damit Hersteller. Als solcher ist der Onlinehändler auch verpflichtet, die Sicherheit des Produktes gegenüber seinen Kunden zu gewährleisten.

Beispiel Spielzeug

Ähnliches wie für die Elektronikprodukte gilt auch für Spielzeug. Die Richtlinie über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG) legt fest, welche Anforderungen an ein sicheres Spielzeug zu richten ist. Darin werden u.a. Grenzwerte aufgeführt bzw. Chemikalien, die definitiv nicht in Spielzeugen enthalten sein dürfen. Darin liegt auch eines der größeren Sicherheitsbedenken, insofern Spielzeuge aus Ländern außerhalb der EWG importiert werden. Als Händler oder Importeur wissen Sie anfangs kaum, ob die verwendeten Farben und Lacke sowie die Kunststoffe, die für die Produktion des Spielzeugs eingesetzt werden, den Sicherheitsansprüchen genügen. Auf bloße Bekundungen des Produzenten sollten Sie nichts geben, da Ihnen diese im Haftungsfall nichts nutzen. Auch für Spielzeuge ist bei positiver Überprüfung der Sicherheit die CE-Kennzeichnung anzubringen.




Versicherung gegen Produktschäden

Shopbetreiber, die haftungskritische Produkte in ihren Shops anbieten, können sich im Rahmen einer Haftpflichtversicherung gegen Sach- und Personenschäden absichern. Werden viele Produkte importiert oder unter eigenem Etikett angeboten, kann eine solche Produkthaftpflichtversicherung durchaus sinnvoll sein (siehe Artikel Sinnvolle Versicherungen für Shopbetreiber).


Die Kosten für den monatlichen Versicherungsschutz richten sich nach der Art der Produkte, der Gefährdungswirkung sowie nach der vereinbarten Haftungssumme.



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